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Amtsniederlegung und Kündigung durch den GmbH-Geschäftsführer


Ein GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederlegen und damit seine Organstellung beenden. Die Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer ist dabei gesetzlich nicht geregelt, aber durch Rechtsprechung und Lehre anerkannt.



Leistungen

  • Beratung über das Ob und Wie der Amtsniederlegung
  • Verhandlung und Gestaltung einer Aufhebungsvereinbarung mit der Gesellschaft
  • Prüfung und Vorbereitung von Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung
  • Prüfung einer eventuellen Haftung mit Amtsniederlegung
  • Erstellung aller nötigen Erklärungen ggü. Gesellschaft und Notar/Registergericht
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung (insb. dem gewünschten Zeitpunkt)


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Erklärung

Zur Wirksamkeit der Amtsniederlegung ist diese vom Geschäftsführer gegenüber dem für seine Bestellung zuständigen Organ zu erklären. Dies ist in der Regel die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Falls vorhanden können auch der Aufsichtsrat oder Beirat empfangszuständig sein.

Die Amtsniederlegung kann dabei mangels gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich formfrei erklärt werden. Selbst im Falle des Fehlens von Formvorschriften in der GmbH-Satzung oder dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, sollte die Amtsniederlegung dabei dennoch schriftlich erfolgen und ebenso wiederum schriftlich bestätigt werden. Diese schriftliche Bestätigung des Zugangs ist gleichzeitig zwingende formale Voraussetzung für die Eintragung der Amtsniederlegung im Handelsregister, § 39 Abs. 2 GmbHG.



Eintragung im Handelsregister

Die Eintragung der Niederlegung im Handelsregister hat eine hohe Relevanz für die Haftung des Geschäftsführers nach außen, weshalb dieser ein hohes Interesse an der zügigen Austragung hat.

Da die Amtsniederlegung mit ihrem Zugang beim zuständigen Gesellschaftsorgan sofort wirksam wird, verliert der scheidende Geschäftsführer gleichsam seine Anmeldebefugnis gegenüber dem Handelsregister. In der Folge läge der Zeitpunkt der Anmeldung der Amtsniederlegung beim Handelsregister in der Hand der Gesellschaft. Gerade im Falle von unterschiedlichen Ansichten zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterebene oder bei Gesellschafterstreitigkeiten die die Gesellschafterversammlung blockieren kommt es immer wieder zur Verzögerung der Austragung des Geschäftsführers aus dem Handelsregister.

Um diesen Zustand zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer seine Amtsniederlegung unter der Maßgabe erklären, sein Amt erst mit der Anmeldung der Niederlegung beim Handelsregister wirksam werden zu lassen. Dogmatisch kann dies als aufschiebende Bedingung formuliert sein. Für dieses Vorgehen bedarf der Geschäftsführer allerdings der Einzelvertretungsbefugnis, § 35 Abs. 2 GmbHG.



Unzulässigkeit der Amtsniederlegung

Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer kann allerdings auch unzulässig sein. So z.B., wenn die Niederlegung zur Unzeit erfolgt. Dies kann gegeben sein, wenn sich die Gesellschaft in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nahe an einer Insolvenz befindet. In diesem Fall können der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen den niederlegenden Geschäftsführer entstehen. In jedem Fall sollte die Niederlegung bei Fehlen eines wichtigen Grundes daher  vorher gegenüber der Gesellschafterversammlung  bzw. den einzelnen Gesellschaftern angekündigt werden, um so eine Führungslosigkeit gem. § 35 Abs. 1 GmbHG zu vermeiden - insbesondere, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist.

Daneben ist die Amtsniederlegung in der Konsequenz unwirksam, wenn es sich um den einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, der sein Amt niederlegen will, ohne gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.



Faktische Geschäftsführung vermeiden

Mit der Wirksamkeit der Niederlegung sollten dabei auch sämtliche Tätigkeiten für die Gesellschaft eingestellt werden, um eine faktische Geschäftsführung zu verhindern. Diese kann andernfalls zu einer stillschweigenden Rücknahme der Niederlegung und somit zum Fortbestand der Haftung des faktischen Geschäftsführers führen.



Gesonderte Kündigung

Die Amtsniederlegung der Organstellung als Geschäftsführer führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages.

Neben der Amtsniederlegung sollte daher der Anstellungs- bzw. Dienstvertrag gesondert gekündigt werden, selbst wenn der Anstellungsvertrag eine sog. Koppelungsklausel zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis vorsehen sollte. Denn durch diese häufig unwirksame Klausel dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse nicht unterlaufen werden. Mithin empfiehlt sich zur Vermeidung von Haftungsrisiken die Amtsniederlegung im Gleichlauf mit den Beendigungsfristen des Gesellschaftsvertrages sowie des Anstellungsvertrages oder hilfsweise den gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverträge. Gleichzeitig kann die reine Amtsniederlegung - ohne gleichzeitige Kündigung - aber einen Pflichtverstoß aus dem Anstellungsvertrag darstellen, womit dieser von der Gesellschaft außerordentlich fristlos gekündigt werden kann und sich eventuell in ein Haftungsrisiko wegen der Unfähigkeit zur Vertragserfüllung begibt.



Empfehlung

Aufgrund der zahlreichen Anforderungen an eine formwirksame und haftungsausschließende Abberufung und Kündigung empfiehlt sich eine konkrete Prüfung der individuellen Voraussetzungen. Daneben kann der Abschluss einer Ausscheidensvereinbarung gegenseitige Schadensersatzansprüche bereits im Vorhinein regeln und ausschließen.


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Rechtsprechungs-Übersicht zum Geschäftsführerwechsel:


  • Zugang der Erklärung der Amtsniederlegung im Ausland

Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts.

Normen: §§ 26, 382 FamFG, § 39 Abs. 2 GmbHG

BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - II ZB 15/10



  • Verlust der Prozessfähigkeit einer GmbH bei Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers

Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig.

Normen: § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; §§ 15, 140 HGB; § 50 Abs. 1 ZPO §§ 52, 57
Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 139; § 29 BGB;  § 394 Abs. 1 FamFG

BGH, Urteil vom 25.10.2010 - II ZR 115/09 auch: BFH, Beschluss vom 28. August 2012, I B 69/12



  • Nachweis des Zugangs beim empfangsberechtigten Gesellschafter

Bei der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht nur die Willensbildung des GmbH-Geschäftsführers, sondern auch der Zugang dieser Willensbildung bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen. Hierbei kann der Eingangsdatumsstempel der Poststelle der GmbH des Gesellschafters auf dem Niederlegungsschreiben als Zugangsnachweis der Amtsniederlegung genügen.

Normen: §§ 39, 46 GmbHG

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2010 - 6 W 91/10



  • Beschwerdeberechtigung des abberufenen Geschäftsführers gegen Entscheidung des Registergerichts

Die Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung einer HR-Eintragung ist erweitert, aber zugleich auch beschränkt, auf alle zur Eintragungsanmeldung Verpflichteten, die bei unterbliebener Anmeldung der Zwangsgeldandrohung unterlägen.
Normen: § 59 FamFG, § 78 GmbHG
OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2021 – 7 W 97/20



  • Anmeldung Geschäftsführerwechsel durch neuen Geschäftsführer

Der künftige Geschäftsführer kann den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister nur wirksam anmelden (§ 39 I GmbHG), wenn er zur Zeit der Abgabe seiner Erklärung bereits wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde. Erfolgt die Bestellung nach der Anmeldung, aber vor Zugang der Erklärung beim Handelsregister ist sie ebenfalls unwirksam.

Normen: § 164 BGB, § 39 GmbHG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2023 - 7 W 31/23





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